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Entrümpelung & Haushaltsauflösung von der Steuer absetzen (§ 35a EStG)

Ein Teil der Kosten kommt über die Steuererklärung zurück – aber nur der richtige Teil, nur mit der richtigen Rechnung und nur bei richtiger Zahlung. Was Sie dafür wissen müssen.

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Viele unserer Kunden wissen es nicht, und wir sagen es deshalb bei jeder Rechnung dazu: Eine Entrümpelung oder Haushaltsauflösung gehört zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Der Gesetzgeber fördert das über § 35a EStG. Im Kern ist das einfach, und bei einer Räumung für 2.000 € können am Ende ein paar hundert Euro Unterschied herauskommen. Vorab: Wir sind Räumungsbetrieb, keine Steuerberatung. Eine verbindliche Auskunft für Ihren Fall bekommen Sie bei Ihrer Steuerberatung oder beim Finanzamt.

Entrümpelung steuerlich absetzen: Team trägt Kartons durchs Treppenhaus
Die Arbeit im Haushalt ist begünstigt – die Entsorgung dahinter nicht.

Die Regel in einem Satz

Von den Arbeitskosten einer haushaltsnahen Dienstleistung dürfen 20 % direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden, bis zu einer Höchstermäßigung von 4.000 € pro Jahr. Das ist der allgemeine Stand der Regelung; prüfen Sie bei Abgabe, ob sich Sätze oder Grenzen zwischenzeitlich geändert haben.

Wichtig ist das Wort „direkt“: Es handelt sich nicht um einen Abzug vom Einkommen, der dann je nach Steuersatz etwas bringt, sondern um eine Ermäßigung der Steuerschuld selbst. 20 % der Arbeitskosten sind 20 %, egal wie viel Sie verdienen. Die Grenze von 4.000 € gilt zusammen für alle haushaltsnahen Dienstleistungen eines Jahres, also auch für Putzhilfe, Gartenpflege oder Winterdienst. Handwerkerleistungen haben einen eigenen Topf.

Was zählt – und was nicht

Hier scheitern die meisten Steuererklärungen, und hier lohnt sich Genauigkeit. Begünstigt sind nur die Kosten für die Arbeit im Haushalt:

  • Arbeitslohn des Teams vor Ort: Ausräumen, Tragen, Demontage, Besenreinigung
  • Fahrtkosten und Anfahrt, wenn sie auf der Rechnung stehen
  • Umsatzsteuer auf diese Positionen

Nicht begünstigt sind dagegen:

  • Entsorgungsgebühren der Deponie oder des Wertstoffhofs
  • Containermiete und Transportkosten außerhalb Ihres Grundstücks
  • Material wie Kartons, Folien, Farbe bei einer Nachrenovierung

Der Grund liegt im Gesetzeszweck: Gefördert wird die Arbeit „im Haushalt“. Sobald der Hausrat auf dem LKW liegt und zur Deponie fährt, findet die Leistung nicht mehr bei Ihnen statt. Deshalb ist eine Rechnung, auf der nur eine Pauschalsumme steht, für das Finanzamt wertlos. Ohne Aufteilung wird im Zweifel nichts anerkannt.

Die drei Formvorschriften

Neben der Aufteilung gibt es drei Bedingungen, an denen es nicht scheitern sollte:

  1. Rechnung: Sie brauchen eine ordentliche Rechnung mit Anschrift, Steuernummer oder USt-ID, Leistungsbeschreibung und getrenntem Ausweis der Arbeitskosten.
  2. Unbare Zahlung: Überweisung, Lastschrift oder Karte auf das Konto des Unternehmens. Barzahlung ist ausgeschlossen, auch mit Quittung. Dieser Punkt ist der häufigste Stolperstein in der Praxis.
  3. Eigener Haushalt: Die Leistung muss in einem Haushalt erbracht werden, den Sie selbst führen, also Ihre Wohnung, Ihr Haus, Ihr Grundstück.

Der schwierige Fall: Haushalt der Eltern oder eines Erblassers

Das ist die Frage, die uns am häufigsten gestellt wird, und sie ist ehrlich beantwortet die unsicherste. Wer die Wohnung der verstorbenen Mutter oder den Haushalt des Vaters nach dem Umzug ins Pflegeheim auflösen lässt, führt diesen Haushalt in der Regel nicht selbst. Dann greift die Ermäßigung grundsätzlich nicht. Es gibt Konstellationen, in denen eine Anerkennung möglich sein kann, etwa wenn der Haushalt auf die Erben übergegangen ist oder Sie dort selbst noch wohnen. Das hängt von Einzelheiten ab, die wir von außen nicht beurteilen können. Unser Rat: Nicht einfach eintragen und hoffen, sondern vorher mit der Steuerberatung klären, was in Ihrem Fall geht. Was wir dazu beitragen können, ist eine saubere Rechnung, die alle Wege offen lässt.

Beispielrechnung (Richtwerte)

So kann eine Rechnung für eine 3-Zimmer-Wohnung aussehen. Die Zahlen sind reine Richtwerte, damit der Mechanismus sichtbar wird:

PositionBetrag§ 35a begünstigt?
Arbeitskosten Team (2 Tage, 3 Personen)1.300 €ja
An- und Abfahrt80 €ja
Entsorgungsgebühren (ca. 25 m³)650 €nein
Containermiete170 €nein
Rechnungssumme2.200 €
Begünstigte Arbeits- und Fahrtkosten1.380 €
Steuerermäßigung (20 %)276 €

* Unverbindliche Richtwerte zur Veranschaulichung. Ob und in welcher Höhe die Ermäßigung in Ihrem Fall greift, klären Sie mit Steuerberatung oder Finanzamt.

Im Beispiel kommen also 276 € zurück, nicht 440 €, wie man bei 20 % von der Gesamtsumme erwarten würde. Wer das vorher weiß, ist hinterher nicht enttäuscht.

So sieht unsere Rechnung aus

Wir weisen auf jeder Rechnung die Arbeits- und Fahrtkosten als eigene Position aus, getrennt von Entsorgungsgebühren, Containermiete und Material. Sie müssen also nichts nachrechnen oder schätzen, sondern können den begünstigten Betrag direkt übernehmen. Unser Festpreis bleibt dabei ein Festpreis; die Aufteilung ändert nichts an der Summe, sie macht sie nur lesbar. Und weil Barzahlung die Ermäßigung kostet, empfehlen wir grundsätzlich die Überweisung. Wenn Sie unsicher sind, was für Ihre Steuererklärung wichtig ist, sagen Sie es uns bei der Anfrage, dann achten wir von Anfang an darauf.

Praktisch: Wo trage ich das ein?

Die Arbeitskosten gehören in die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ der Einkommensteuererklärung. Die Rechnung selbst müssen Sie in der Regel nicht mitschicken, aber aufbewahren, weil das Finanzamt sie anfordern kann. Maßgeblich ist das Jahr der Zahlung, nicht das Jahr der Räumung. Wer im Dezember räumen lässt und im Januar überweist, setzt im neuen Jahr ab.

Wie sich der Gesamtpreis zusammensetzt und welche Faktoren ihn treiben, steht in unserem Ratgeber Was kostet eine Haushaltsauflösung? Die Leistung selbst beschreiben wir unter Haushaltsauflösung.

Haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung?

§ 35a EStG kennt zwei Töpfe, und es lohnt sich zu wissen, in welchen was gehört – die Höchstbeträge gelten nämlich nebeneinander:

Haushaltsnahe DienstleistungHandwerkerleistung
Absetzbar20 % der Arbeitskosten20 % der Arbeitskosten
Höchstbetrag im Jahr4.000 €1.200 €
Entspricht Rechnungsbetragbis 20.000 € Arbeitskostenbis 6.000 € Arbeitskosten
Typisch bei unsEntrümpelung, Haushaltsauflösung, ReinigungTeilabriss, Rückbau, Tapezieren, Streichen

Praktisch heißt das: Wer räumen und renovieren lässt, kann beide Töpfe nutzen. Deshalb weisen wir auf der Rechnung nicht nur die Arbeitskosten getrennt aus, sondern trennen auf Wunsch auch nach diesen beiden Kategorien.

Beispielrechnung mit beiden Töpfen

Wohnungsauflösung mit anschließender Renovierung, Gesamtrechnung 4.900 €:

PositionBetragTopfErsparnis
Arbeitskosten Räumung1.700 €haushaltsnah340 €
Arbeitskosten Renovierung1.400 €Handwerker280 €
Entsorgung1.100 €nicht absetzbar
Material700 €nicht absetzbar
Summe4.900 €620 €

Beispielrechnung mit Richtwerten. Ob und in welcher Höhe es in Ihrem Fall greift, klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt – wir sind keine Steuerberatung.

Die häufigsten Gründe für eine Ablehnung

  • Bar bezahlt. Der Klassiker und der einzige Fehler, der sich nicht heilen lässt. Das Finanzamt verlangt eine unbare Zahlung – Überweisung. Auch nachträglich überwiesene Beträge helfen nicht, wenn zuerst bar gezahlt wurde. Deshalb nehmen wir kein Bargeld an.
  • Arbeitskosten nicht getrennt ausgewiesen. Eine Rechnung über „Haushaltsauflösung pauschal 2.800 €" reicht nicht. Verlangen Sie eine Aufschlüsselung, jeder ordentliche Betrieb macht das.
  • Leistung nicht im Haushalt erbracht. Die Arbeit muss in oder an der Wohnung stattgefunden haben. Reine Entsorgungsfahrten oder Werkstattarbeiten zählen nicht.
  • Kein eigener Haushalt. Der schwierige Fall bei Erbschaften – dazu unten mehr.
  • Höchstbetrag ausgeschöpft. Wer im selben Jahr schon Fensterputzer, Gartenpflege und Winterdienst abgesetzt hat, stößt an die 4.000 €.

Der Erbfall: wann es trotzdem geht

Die Regel lautet, dass die Leistung im eigenen Haushalt erbracht sein muss. Bei einer geerbten Wohnung ist das der Knackpunkt, und die Finanzämter handhaben es unterschiedlich streng.

Was die Chancen verbessert:

  • Sie haben die Wohnung selbst genutzt oder nutzen sie weiter – dann ist es klar Ihr Haushalt.
  • Sie waren im Haushalt eingebunden, etwa weil Sie den Verstorbenen dort gepflegt haben.
  • Die Räumung erfolgte, während Sie als Erbe bereits Mieter oder Eigentümer waren – also nach Annahme der Erbschaft.

Was die Chancen verschlechtert: eine Wohnung, die Sie nie betreten haben und die unmittelbar an den Vermieter zurückgegeben wurde. Fragen Sie im Zweifel vorher beim Finanzamt oder Ihrem Steuerberater nach – die Antwort kostet nichts und Sie wissen vorher, woran Sie sind.

Wo genau Sie es eintragen

In der Einkommensteuererklärung, Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen":

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen – hier die Arbeitskosten für Räumung, Entrümpelung und Reinigung.
  • Handwerkerleistungen – hier die Arbeitskosten für Rückbau, Tapezieren und Streichen.
  • Belege müssen Sie nicht mitschicken, aber aufbewahren. Das Finanzamt kann sie anfordern.
  • Zeitpunkt: Es zählt das Jahr der Zahlung, nicht das der Leistung. Wer die Rechnung im Januar überweist, setzt sie im Folgejahr ab – das lässt sich manchmal gezielt nutzen, wenn der Höchstbetrag im laufenden Jahr schon ausgeschöpft ist.

Häufige Fragen zur Steuer

Kann ich die komplette Rechnung absetzen?

Nein. Begünstigt sind nur die Arbeits- und Fahrtkosten, nicht Entsorgungsgebühren, Containermiete oder Material. Davon werden 20 % von der Steuerschuld abgezogen, bis zur Höchstgrenze von 4.000 € pro Jahr.

Geht das auch, wenn ich bar bezahlt habe?

Nein. Das Finanzamt verlangt eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Unternehmens. Barzahlung schließt die Ermäßigung aus, auch mit Quittung.

Ich löse die Wohnung meiner verstorbenen Mutter auf – kann ich das absetzen?

Das ist der schwierigste Fall. Die Leistung muss grundsätzlich im eigenen Haushalt erbracht werden. Bei der Wohnung eines Verstorbenen oder der Eltern ist das nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Sprechen Sie vor der Abgabe mit Ihrer Steuerberatung.

Muss ich die Rechnung mit der Steuererklärung einreichen?

In der Regel nicht mehr. Sie tragen nur die Arbeitskosten ein. Rechnung und Zahlungsbeleg müssen Sie aber aufbewahren, weil das Finanzamt sie nachfordern kann.

Weist direkt. die Arbeitskosten getrennt aus?

Ja. Arbeits- und Fahrtkosten stehen als eigene Position auf der Rechnung, getrennt von Entsorgung und Material. Den begünstigten Anteil können Sie direkt ablesen.

Kann ich beide Töpfe nutzen?

Ja. Haushaltsnahe Dienstleistungen (bis 4.000 € Ermäßigung) und Handwerkerleistungen (bis 1.200 €) gelten nebeneinander. Wer räumen und renovieren lässt, kann beide ausschöpfen – wir trennen die Arbeitskosten auf der Rechnung entsprechend.

Was passiert, wenn ich bar bezahlt habe?

Dann ist der Abzug verloren, und das lässt sich nicht heilen – auch nicht durch nachträgliche Überweisung. Das Finanzamt verlangt unbare Zahlung. Genau deshalb nehmen wir kein Bargeld an, auch wenn manche Kunden es anbieten.

Geht das auch bei einer geerbten Wohnung?

Schwieriger, weil die Leistung im eigenen Haushalt erbracht sein muss. Die Chancen steigen, wenn Sie die Wohnung selbst genutzt haben, dort gepflegt haben oder die Räumung nach Annahme der Erbschaft erfolgte. Fragen Sie im Zweifel vorher beim Finanzamt – das kostet nichts.

In welchem Jahr setze ich es ab?

Im Jahr der Zahlung, nicht der Leistung. Wer die Rechnung im Januar überweist, setzt sie im Folgejahr ab. Das lässt sich gezielt nutzen, wenn der Höchstbetrag im laufenden Jahr schon ausgeschöpft ist.

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