Haushaltsauflösung im Todesfall
Wenn ein Mensch stirbt, bleibt eine Wohnung voller Erinnerungen zurück – und eine lange Liste an Aufgaben. Dieser Leitfaden hilft Ihnen, Schritt für Schritt den Überblick zu behalten.
Eine Wohnung aufzulösen, in der ein geliebter Mensch gelebt hat, ist keine gewöhnliche Räumung. Das Organisatorische fühlt sich in der Trauer oft doppelt schwer an – und vieles davon hat weniger Eile, als es zunächst scheint. Nehmen Sie sich die Zeit, die Sie brauchen. Was tatsächlich zu tun ist, haben wir hier in einer sinnvollen Reihenfolge zusammengestellt.
Schritt 1: Nichts überstürzen – aber Fristen kennen
Der Mietvertrag endet nicht automatisch mit dem Tod, er geht zunächst auf die Erben über. Nach § 580 BGB können Erben – ebenso wie der Vermieter – innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod erfahren haben, außerordentlich kündigen. Es gilt dann die gesetzliche Frist von drei Monaten; bis zur Übergabe läuft die Miete aus dem Nachlass weiter. In der Praxis heißt das: Ja, die Miete kostet Geld – aber ein paar Wochen, um in Ruhe zu sortieren, sind fast immer drin. Die meisten Familien, die wir begleitet haben, waren im Nachhinein froh, sich diese Zeit genommen zu haben.

Schritt 2: Erbschein und Erbfrage klären
Bevor Sie über den Hausrat verfügen, sollte die Erbfrage geklärt sein. Wichtig zu wissen:
- Der Erbschein wird beim Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnort) beantragt. Liegt ein notarielles Testament vor, reicht oft dieses mit Eröffnungsprotokoll.
- Vorsicht vor stillschweigender Annahme: Wer Hausrat verkauft, verschenkt oder verwertet, kann damit die Erbschaft annehmen – inklusive eventueller Schulden. Die Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel sechs Wochen.
- Ist die Erbfrage unklar oder der Nachlass möglicherweise überschuldet, holen Sie vor der Auflösung rechtlichen Rat ein.
Schritt 3: Mietvertrag und Verträge kündigen
- Mietvertrag schriftlich kündigen (Sterbeurkunde beilegen), Übergabetermin mit dem Vermieter abstimmen
- Strom, Gas, Wasser, Telefon/Internet, Rundfunkbeitrag, Versicherungen, Abos und Mitgliedschaften kündigen bzw. ummelden
- Nachsendeauftrag bei der Post einrichten – so gehen keine wichtigen Schreiben verloren
- Laufende Lastschriften und Daueraufträge über die Bank klären
Schritt 4: Wertsachen und Dokumente sichern
Bevor irgendetwas die Wohnung verlässt, sollten Sie sichern, was wichtig ist. Aus Erfahrung: Wichtige Papiere liegen selten dort, wo man sie vermutet – schauen Sie auch in Schuhkartons, Büchern und Manteltaschen. Suchen Sie insbesondere nach:
- Testament, Erbvertrag, Vollmachten, Verfügungen
- Urkunden (Geburt, Heirat), Rentenunterlagen, Versicherungspolicen
- Kontounterlagen, Sparbücher, Depotauszüge, Bargeld
- Schmuck, Sammlungen, Wertgegenstände
- Fotos, Briefe und persönliche Erinnerungsstücke
Und falls Sie etwas übersehen: Wir legen bei jeder Räumung wichtige Unterlagen, Fotos und offensichtliche Wertsachen konsequent beiseite und übergeben sie Ihnen. Nichts davon wird ungefragt entsorgt. Das ist bei uns Grundsatz, kein Sonderwunsch.
Schritt 5: Die eigentliche Auflösung planen
Wenn geklärt ist, was in der Familie bleibt, übernehmen wir den Rest. Die Wohnung wird vollständig geräumt, und übergeben wird besenrein – auf Wunsch auch tapeziert und gestrichen, damit beim Vermieter nichts mehr offen bleibt. Sie müssen am Räumungstag nicht dabei sein. Viele Angehörige möchten das auch gar nicht, und das verstehen wir gut. Was es kostet, erklärt unser Kosten-Ratgeber – verbindlich wird es mit einem schriftlichen Festpreis.
Ihre Checkliste im Überblick
- Sterbeurkunden in mehrfacher Ausfertigung besorgen (Standesamt)
- Erbfrage klären, ggf. Erbschein beim Nachlassgericht beantragen
- Nachlass prüfen, bevor Hausrat verwertet wird (Ausschlagungsfrist beachten)
- Mietvertrag kündigen (§ 580 BGB), Übergabetermin vereinbaren
- Strom, Gas, Wasser, Telefon, Versicherungen, Abos kündigen
- Nachsendeauftrag einrichten
- Testament, Urkunden, Kontounterlagen, Bargeld und Schmuck sichern
- Fotos und Erinnerungsstücke in der Familie verteilen
- Angebot für die Haushaltsauflösung einholen (Festpreis, schriftlich)
- Übergabetermin mit Vermieter oder Käufer koordinieren
Alle Fristen auf einen Blick
Nach einem Todesfall laufen mehrere Uhren gleichzeitig, und keine davon wartet, bis man sich sortiert hat. Die wichtigsten:
| Frist | Dauer | Ab wann |
|---|---|---|
| Sterbefall beim Standesamt anzeigen | 3 Werktage | ab Todestag |
| Erbschaft ausschlagen | 6 Wochen | ab Kenntnis von Erbfall und Berufung (§ 1944 BGB) |
| Ausschlagung bei Auslandsaufenthalt | 6 Monate | ab Kenntnis |
| Sonderkündigung des Mietvertrags | 3 Monate zum Monatsende | nach § 580 BGB, für Erben und Vermieter |
| Meldung an Versicherungen (Leben, Unfall) | oft 48–72 Stunden | siehe Vertragsbedingungen |
| Erbschaftsteuer anzeigen | 3 Monate | ab Kenntnis des Erwerbs |
Die wichtigste Zahl sind die sechs Wochen. Wer sie verstreichen lässt, hat die Erbschaft angenommen – mit allem, was dazugehört, auch mit Schulden. Und wer vorher schon Hausrat verwertet, verschenkt oder entsorgt, kann damit die Annahme erklärt haben, ohne ein Wort zu sagen. Deshalb unser dringender Rat: Solange unklar ist, ob der Nachlass werthaltig oder überschuldet ist, sollte nichts aus der Wohnung verschwinden.
Das Sonderkündigungsrecht nach § 580 BGB
Der Mietvertrag endet nicht mit dem Tod. Er geht auf die Erben über und läuft weiter – samt Mietzahlung. Beide Seiten haben aber ein Sonderkündigungsrecht: Erben und Vermieter können innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod erfahren haben, außerordentlich kündigen. Die Frist ist dann die gesetzliche, also drei Monate zum Monatsende.
Praktisch heißt das: Wer im Januar erfährt und im Januar kündigt, zahlt Miete bis Ende April. Wer erst im März kündigt, zahlt bis Ende Juni – zwei Monatsmieten mehr für dieselbe leere Wohnung. Das ist der Grund, warum wir bei jeder Anfrage nach einem Todesfall zuerst fragen, ob schon gekündigt ist.
Achtung bei Ehepartnern und Mitbewohnern: Wer mit dem Verstorbenen zusammengelebt hat, tritt unter Umständen selbst in den Mietvertrag ein. Dann gelten andere Regeln.
Diese Verträge müssen gekündigt werden
Erfahrungsgemäß wird die Hälfte davon vergessen und läuft monatelang weiter:
- Wohnen: Mietvertrag, Strom, Gas, Wasser, Heizung, Kabel und Internet, Rundfunkbeitrag, Kleinreparaturversicherung.
- Versicherungen: Hausrat, Haftpflicht, Rechtsschutz, Sterbegeld, Unfall, Kfz. Manche enden automatisch mit dem Tod, andere nicht.
- Laufende Verträge: Handy, Zeitung, Zeitschriften, Vereine, Fitness, Streamingdienste, Abos.
- Finanzen: Konten, Daueraufträge, Lastschriften, Kreditkarten, Bausparverträge.
- Behörden: Rentenversicherung, Krankenkasse, Pflegekasse, Finanzamt, Kfz-Zulassung.
- Digitales: E-Mail-Konten, Cloud-Speicher, Onlineshops, soziale Netzwerke. Der digitale Nachlass ist erbrechtlich Teil des Nachlasses.
Für die meisten Kündigungen brauchen Sie die Sterbeurkunde, oft in beglaubigter Kopie. Bestellen Sie beim Standesamt gleich mehrere Ausfertigungen – zehn sind erfahrungsgemäß nicht zu viel.
Wenn der Nachlass überschuldet ist
Kommt häufiger vor, als man denkt, und ist kein Grund zur Panik. Drei Wege:
- Ausschlagen innerhalb von sechs Wochen beim Nachlassgericht oder beim Notar. Sie erben dann nichts – aber Sie haften auch für nichts. Die Ausschlagung geht an die nächste Person in der Erbfolge über, was in der Familie kommuniziert werden sollte.
- Nachlassverwaltung beantragen. Ein Verwalter kümmert sich, Ihre Haftung beschränkt sich auf den Nachlass.
- Nachlassinsolvenz beantragen, wenn der Nachlass die Schulden nicht deckt. Auch hier bleibt Ihr eigenes Vermögen außen vor.
Wichtig für unser Thema: In all diesen Fällen sollten Sie den Hausrat nicht verwerten. Wenn ein Nachlasspfleger oder Insolvenzverwalter bestellt ist, beauftragt dieser die Räumung – wir arbeiten regelmäßig für beide und wissen, welche Unterlagen dafür gebraucht werden.
Wertsachen sichern: worauf zu achten ist
Bevor geräumt wird, sollte die Wohnung einmal systematisch durchgesehen werden – am besten zu zweit, damit später niemand Fragen stellt.
- Wo Bargeld auftaucht: Kaffeedosen, Bücher, Wäschestapel, Gefrierfach, hinter Bildern, in Manteltaschen. Ältere Menschen bewahren Geld selten auf dem Konto auf.
- Unterlagen: Sparbücher, Depotauszüge, Versicherungspolicen, Rentenbescheide, Grundbuchauszüge, Testamente, Schuldscheine. Alles Schriftliche erst mal in eine Kiste, sortiert wird später.
- Schlüssel und Zugänge: Bankschließfach, Garage, Gartenlaube, Nebengebäude.
- Wertgegenstände: Schmuck, Münzen, Uhren, Kunst, Sammlungen. Vor der Räumung heraus und separat schätzen lassen – wir bewerten so etwas nicht.
- Dokumentieren: Bei Erbengemeinschaften lohnt eine kurze Liste mit Fotos, wer was an sich genommen hat. Das erspart Streit.
Wir legen alles Persönliche und alles Schriftliche grundsätzlich beiseite und zeigen es Ihnen, bevor etwas entsorgt wird. Trotzdem ist die eigene Durchsicht vorher der sicherere Weg – Sie wissen besser, wonach Sie suchen.
Häufige Fragen
Wie schnell muss die Wohnung geräumt sein?
Erben können nach § 580 BGB innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod außerordentlich mit dreimonatiger Frist kündigen. Bis zur Übergabe läuft die Miete weiter – es gibt also Zeitdruck, aber selten Panik-Druck. Ein paar Wochen zum Sortieren sind fast immer möglich.
Darf ich die Wohnung schon vor dem Erbschein auflösen?
Vorsicht: Wer Hausrat verwertet oder verschenkt, kann damit die Erbschaft stillschweigend annehmen – inklusive möglicher Schulden. Bei unklarer Erbfrage vorher rechtlichen Rat einholen. Dokumente sichern und die Wohnung schützen dürfen Sie in der Regel schon.
Was passiert mit Dokumenten und Erinnerungen?
Wichtige Unterlagen, Fotos und Erinnerungsstücke legen wir bei der Räumung grundsätzlich beiseite und übergeben sie den Angehörigen. Nichts davon wird ungefragt entsorgt.
Müssen Angehörige bei der Auflösung anwesend sein?
Nein. Nach einer gemeinsamen Begehung oder Foto-Abstimmung erledigen wir alles selbstständig und übergeben die Wohnung direkt an Vermieter oder Käufer – auf Wunsch mit Schlüsselübergabe.
Wie lange habe ich Zeit, die Erbschaft auszuschlagen?
Sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufung, bei Auslandsaufenthalt sechs Monate (§ 1944 BGB). Wer die Frist verstreichen lässt, hat angenommen – samt Schulden. Und wer vorher Hausrat verwertet, kann die Annahme stillschweigend erklärt haben.
Muss ich die Miete weiterzahlen?
Ja, der Mietvertrag läuft weiter und geht auf die Erben über. Es gibt aber ein Sonderkündigungsrecht nach § 580 BGB: innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod außerordentlich kündigen, dann drei Monate zum Monatsende. Jeder Monat Verzögerung kostet eine volle Miete.
Wie viele Sterbeurkunden brauche ich?
Mehr, als man denkt. Für Versicherungen, Banken, Vermieter, Rentenversicherung und Behörden werden oft beglaubigte Kopien verlangt. Bestellen Sie beim Standesamt gleich zehn Ausfertigungen – Nachbestellen kostet Zeit, die Sie an anderer Stelle brauchen.
Der Nachlass ist überschuldet. Was mache ich mit der Wohnung?
Nichts verwerten. Sie können ausschlagen, Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragen. In allen drei Fällen beauftragt ein Verwalter oder Nachlasspfleger die Räumung, nicht Sie. Wir arbeiten regelmäßig für Nachlasspfleger und kennen die nötigen Unterlagen.
Wo finde ich versteckte Wertsachen?
Die üblichen Stellen: Kaffeedosen, Bücher, Wäschestapel, Gefrierfach, hinter Bildern, Manteltaschen. Ältere Menschen bewahren Bargeld selten auf dem Konto auf. Gehen Sie die Wohnung zu zweit durch und legen Sie alles Schriftliche erst einmal in eine Kiste.
Wir nehmen Ihnen das ab
Ruhig, pietätvoll und zuverlässig – sprechen Sie mit uns:
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